Per 1. November 2019 hat der Bundesrat ein Gesetz zur Abschaffung der Inhaberaktien in Kraft gesetzt. Demnach sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft börsenkotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
Betroffene Gesellschaften müssen bis zum 30. April 2021 eine Statutenänderung beim zuständigen Handelsregisteramt veranlassen und die Inhaber- in Namenaktien umwandeln. Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht gemäss Art. 697i OR nachgekommen sind, werden nach der Umwandlung als Namenaktionäre in das neu zu erstellende Aktienbuch eingetragen und behalten ihre Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte. Nach der Umwandlung in Namenaktien können Inhaberaktionäre, die ihrer bisherigen gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind, nur noch auf dem Gerichtsweg und mit Zustimmung der Gesellschaft ihre Eintragung in das Aktienbuch veranlassen. Geschieht dies nicht spätestens bis am 31. Oktober 2024, werden die Aktien nicht gemeldeter Inhaberaktionäre nichtig und damit wertlos.
Weiter sieht das Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.
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