Seit Januar 2018 werden Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolviert haben, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) finanziell unterstützt. Das SBFI übernimmt auf Gesuch hin 50 Prozent der Kursgebühren, maximal CHF 9500 (Berufsprüfung) bzw. CHF 10 500 (höhere Fachprüfung).
Damit der Bund die finanzielle Unterstützung direkt an die Absolvierenden entrichtet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Erhaltene Bundesbeiträge müssen als «übrige Einkünfte» in der persönlichen Steuererklärung deklariert werden. Dies gilt auch für Arbeitgeberbeiträge, sofern diese nicht im Nettolohn enthalten sind. Kurskosten können als «berufsorientierte Aus- und Weiterbildung» in Abzug gebracht werden.
Fallen die Kurskosten und die Beiträge von Bund und/oder Arbeitgeber in dieselbe Steuerperiode, werden diese miteinander verrechnet.
Wenn nicht, werden die Kurskosten und die Beiträge jeweils wie oben beschrieben separat in der jeweiligen Steuerperiode deklariert. Die Steuerverwaltungen der Kantone werden vom SBFI über die ausbezahlten Beiträge informiert.
Die Arbeitgeber sind gut beraten, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in separaten Reglementen oder Vereinbarungen festzuhalten und diese jeweils den gesetzlichen Veränderungen anzupassen. Solche Reglemente oder Vereinbarungen haben insbesondere die Definition der Aus- und Weiterbildung resp. deren Kosten, die zeitliche und finanzielle Unterstützung sowie allfällige Rückzahlungsverpflichtungen in gewissen Situationen zu regeln. Mit einer überdachten Formulierung können Unklarheiten und Unsicherheiten vermieden werden.
Im Zuge der neuen Bundesbeiträge und der steuerlichen Veränderungen empfiehlt es sich konkret, die Rechnungsstellung/Bezahlung der Aus- und Weiterbildungskosten, die Möglichkeit und Abwicklung des Bezuges von Bundesbeiträgen sowie die unterschiedlichen Deklarationen im Lohnausweis in bestehenden Reglementen und Vereinbarungen entsprechend anzupassen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber sämtliche effektiven Vergütungen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (auch Umschulungskosten) an den Mitarbeitenden in Ziffer 13.3. des Lohnausweises anzugeben. Solche Vergütungen sind somit nicht Bruttolohn-relevant.
Bezahlt der Arbeitgeber eine auf ihn lautende Rechnung von Aus- und Weiterbildungskosten für Mitarbeitende direkt an Dritte (z.B. das Bildungsinstitut), muss diese unabhängig von der Höhe nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden. Immer zu bescheinigen sind jedoch Vergütungen für Rechnungen, die auf den Mitarbeitenden lauten.
Pauschale Vergütungen vom Arbeitgeber an den Mitarbeitenden sind ebenfalls Bruttolohn-relevant und unter Ziffer 3 zu deklarieren.
Seit dem 1. Januar 2016 gelten die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden als unternehmerisch und berechtigen unter Berücksichtigung von Art. 28 MWSTG zum Vorsteuerabzug. Für die Geltendmachung der Vorsteuer auf den Bildungskosten gilt es für den Arbeitgeber dabei, Folgendes zu beachten:
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Lic.rer.pol
zugelassener Revisionsexperte
Arbeitgeber sind gut beraten, die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in separaten Reglementen oder Vereinbarungen festzuhalten und diese jeweils den gesetzlichen Veränderungen anzupassen.
Solche Regelungen haben insbesondere die Definition der Aus- und Weiterbildung, deren Kosten, die zeitliche und finanzielle Unterstützung sowie allfällige Rückzahlungsverpflichtungen zum Gegenstand.